Der Bedeutung von Mitarbeiterentsendungen in internationale Firmenniederlassungen kommt in Zeiten der Globalisierung eine wachsende Bedeutung zu. Diese grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendungen haben Auswirkungen auf das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht und war am 23.6.2016 Thema im Forum HR des SIBB. Die Referenten Dr. Jürgen Rodegra sowie Daniel Ziska gaben einen informativen Einblick in diese Thematik.
Hier einige zentrale Aspekte: Grundsätzlich lassen sich grenzüberschreitende Personaleinsätze als Dienstreise, Montageeinsatz, Entsendung, Versetzung und Übertritt klassifizieren.
Übersteigt der Auslandseinsatz die Dauer einer Dienstreise von wenigen Tagen, so ist die Schaffung einer arbeitsrechtlichen Grundlage unabdingbar. Bereits bei einer Tätigkeit im Ausland von mehr als 1 Monat, muss der Arbeitnehmer schriftlich über die Dauer der Tätigkeit, die Währung des ausgezahlten Gehaltes, ein zusätzliches Entgelt oder Sachleistungen sowie die Bedingungen der Rückkehr aufgeklärt werden. Soll der Mitarbeiter für eine längere Zeit entsendet werden, so ist neben dem initialen Arbeitsvertrag zusätzlich ein befristeter Änderungsvertrag aufzusetzen, bei dem in erster Linie das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes zugrunde liegt.
Bei einer Versetzung ergibt sich ein komplexeres Vertragskonstrukt zwischen dem Mitarbeiter und dem inländischen Arbeitgeber, der Einsatzorganisation sowie ein Vertrag zwischen den beiden Arbeitgebern. Dabei gilt, dass gegen zwingende Bestimmungen des Heimatsstaates (z.B. Mutterschutz) nicht verstoßen werden darf.
Auch der Betriebsrat ist bei Versetzungen und Entsendungen einzubeziehen.
Hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts stellt sich die Frage, in welchem Staat die Sozialversicherung anfällt. Bei einer zeitlich begrenzten Entsendung bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Anders ist dies bei einer längerfristigen Versetzung – in diesem Fall sind die Sozialversicherungen im Tätigkeitsland zu entrichten.
Steuerrechtlich ist fraglich, ob der Arbeitslohn weiterhin im In- oder im Ausland besteuert wird. Mit vielen Staaten gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln, dass das Besteuerungsrecht für gewöhnlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird. Existiert ein solches Abkommen nicht, ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben hat oder nicht. Ist beim entsendeten Arbeitnehmer ein inländischer Wohnsitz vorhanden, so erfolgt die Besteuerung im Regelfall weiterhin in Deutschland.
Weiterführende Informationen erhalten Sie von Dr. Jürgen Rodegra und der Meridium AG.